Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Der § 14 BNatSchG definiert „Eingriffe“ als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen …, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können. Da „Eingriff“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, entscheidet in Deutschland eine Behörde, ob eine Maßnahme einen selbigen darstellt. Nicht immer ist aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch tatsächlich gegeben, der „Verursacher“ in der Regel aber auch nicht in der Lage sein Recht bei dieser Beweislastumkehr erfolgreich zu vertreten.

Der Verursacher von Eingriffen ist nach § 13 BNatSchG vorrangig verpflichtet Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten. Da dies gemeinhin nicht möglich ist, wird der Verursacher verpflichtet, die von ihm verursachten nachteiligen Veränderungen durch „Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ auszugleichen. Sein „Eingriff“ wird mit seiner zu leistenden „Kompensation“ in einem geregelten Verfahren bilanziert. Diese Kompensation besteht in der Regel aus landschaftsgestaltenden Maßnahmen. Hierbei sind grundsätzlich bestehende Landschaftsplanungen zu berücksichtigen.

 

ECOLogie führt für Sie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch und sucht für Sie den günstigsten Weg Ihrer unvermeidbaren Verpflichtung zur Kompensation nachzukommen. Wir haben den Anspruch ökonomisch und ökologisch sinnvolle Wege zu gehen.

 

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 14 und 18 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen.

Wie z.B.:

  • Mecklenburg-Vorpommern der § 12 NatSchAG MV
  • Brandenburg die §§ 13 bis 19 BbgNatSchAG
  • Schleswig Holstein der § 8 bis 11 LNatSchG

 

Kompensationsplanung

Zeichnung A.M.
Zeichnung A.M.

Revitalisierung eines meliorierten Feldsolls mit Anlage einer wechselfeuchten Verlandungszone. Wichtig ist in jedem Fall ein ausreichender Puffer zu intensiv landwirtschaftlich genutzten Randflächen. Es sollte hier nur eine stabile Abgrenzung, nicht aber eine Einzäunung erfolgen, so dass dem Wild ein ungehinderter Zutritt ermöglicht bleibt.