CEF-Maßnahmen

CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Relevante Tierarten sind alle besonders geschützter Arten, alle europäischen Vogelarten und alle in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tiere. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand kann auch durch CEF-Maßnahmen nicht umgangen werden.

 

CEF-Maßnahmen

  • sind Maßnahmen des Artenschutzes
  • sie finden vor geplanten oder notwendigen Eingriffen statt
  • sie stehen in direkter funktionaler und räumlicher Beziehung
  • sichern eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Populationen und geschützter Arten
  • sichern Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Habitate) betroffener Arten oder Populationen
  • schaffen adäquate Ersatzlebensräume

 

Gesetzliche Grundlage sind der § 44 Abs.5 i.V.m. § 15 BNatSchG. Zur Planung von CEF-Maßnahmen sind sehr gute Kenntnisse autökologischer und populationsökologischer Ansprüche der Zielarten erforderlich.

 

Eine durchdachte Biotopverbundplanung ist immer auch eine gute Ausgleichsmaßnahme.

 

FCS-Maßnahmen (favourable conservation status) sind Maßnahmen, die zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen oben genannter Arten ergriffen werden.

 

Ausschnitt der Planung einer CEF-Maßnahme zur Errichtung eines Kranichbruthabitats.
Ausschnitt der Planung einer CEF-Maßnahme zur Errichtung eines Kranichbruthabitats.