Artenschutzfachbeiträge

Regelungen zum Artenschutzrecht finden sich auf europäischer Ebene in der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG), der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) sowie der EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97). Auf nationaler Ebene werden diese durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Landesnaturschutzgesetze (z.B. NatSchAG M-V) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) umgesetzt.

In Artenschutzfachbeiträgen werden die Betroffenheit und das Ausmaß der Beeinträchtigung der in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten und aller europäischen Vogelarten durch eine konkrete Bau- oder Planungsmaßnahme untersucht. Es wird geprüft, ob Ihre Vorhaben die Verbotstatbestände, die unter anderem in §§ 44 u. 45 BNatSchG verankert sind, erfüllen.

Nach BNatSchG ist zu unterscheiden in ein:

  • Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) wildlebender besonders geschützter Arten,
  • Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und aller europäischen Vogelarten,
  • Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten,

Nahrungs- und Jagdhabitate unterliegen in der Regel nicht den Bestimmungen des § 44 (1) BNatSchG.

Soweit die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 BNatSchG Absatzes 1 Nr. 3 nicht unmittelbar vor. Soweit erforderlich können hier vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden.

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