ECOLogie bemüht sich um die Sicherung des Vorkommens der FFH-Käferarten
Der Eremit wird in der FFH-RL in Anhang II und IV geführt. Die Verkehrssicherungspflicht und Forstmaßnahmen stellen wohl die größte Bedrohung für potentielle als auch besiedelte Lebensräume vieler FFH-Käferarten dar. Eine kontinuierlich voranschreitende Zerstörung benötigter Lebensräume ist leider festzustellen und so wird der Eremit in für ihn immer suboptimaleren Habitaten gefunden.
Bemühungen zum Erhaltung dieser streng geschützten Arten laufen, bedingt durch "gute fachliche Forstpraxis" und die geltende Gesetzeslage oft ins Leere. Nach § 44 Abs. 4 BNatSchG darf sich der Erhaltungszustand der lokalen Population von "FFH Anhang IV Arten" durch Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verschlechtern. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Mit dem Eremiten besiedelte und registrierte Bäume genießen noch einen gewissen Schutz. Bei Potentialbäumen hingegen gelingt es oft nicht, diese zu einer geeigneten Lebensstätte der Arten zu entwickeln. Dies ist jedoch nach § 1 Abs. 2 BNatSchG eines der grundlegenden Ziele auch der nationalen Schutzbemühungen.
Ein offensichtlich kontrollierbarer Stamm aus Durchforstungsmaßnahmen des FFH-Gebietes „Wald- und Kleingewässerlandschaft bei Burg Stargard“ mit nachgesacktem Mull und Kokons des Eremiten.